13.11.2014 – Leben & Wohnen: Frist einhalten und Betriebskosten bis zum Jahresende abrechnen
Bis zum 31. Dezember müssen Vermieter, welche die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, die Abrechnung den Mietern zugestellt haben, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mitteilt. Ist die Abrechnung nicht bis zum genannten Datum beim Mieter eingetroffen, hat der Vermieter kein Recht auf eventuelle Nachforderungen.
Zur Fristwahrung reicht laut Haus & Grund nicht die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung, und im Zweifel müsse der Vermieter belegen, dass sie fristgerecht eingegangen sei. Auch bei einer verspäteten Zustellung, welche die Post verschuldet hat, ist der Vermieter verantwortlich.
Haus & Grund weist darauf hin, dass am 31. Dezember in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, so dass Vermieter zur Einhaltung der Frist bei persönlichem Einwurf der Abrechnung in den Briefkasten dies bis mittags tun sollten, um sicherzustellen, dass der Mieter die Möglichkeit erhält, sie rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.
Vermietern unter Zeitdruck rät der Eigentümerverband die Zustellung durch einen Boten, damit dieser im Streitfall bezeugen kann, wann die Abrechnung dem Mieter übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen wurde.
Quelle: Haus & Grund Deutschland © wavepoint GmbH & Co. KG