12.05.2014 – Leben & Wohnen: BGH: Namensangabe des Begünstigten bei Eigenbedarfskündigung nicht zwingend
Kündigt ein Eigentümer ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, muss er die Person, für die er den Eigenbedarf anmeldet, nicht unbedingt namentlich nennen. Zu diesem Urteil kommt der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 107/13).
Die Eigentümer einer Wohnung hatten einen seit 1999 bestehenden Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt und die Räumung verlangt. Hintergrund sei der gestiegene Platzbedarf ihrer Tochter, die bisher eine 80 Quadratmeter große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnt hatte und nun die größere Wohnung mit 158 Quadratmetern Wohnfläche benötige, um mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuziehen.
Die Mieter lehnten die Kündigung ab mit der Begründung, dass der Lebensgefährte darin mit Namen genannt hätte werden müssen.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung für gültig, denn es sei zwar erforderlich, den Kündigungsgrund so weit zu konkretisieren, dass der Vermieter ihn nicht austauschen kann, bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genüge es jedoch, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen und ihr Interesse zu schildern.
Entspreche reiche im vorliegenden Fall die Nennung der Tochter und die Angabe des Grundes, dass diese in der Wohnung gemeinsam mit ihrem Partner leben wolle. © Fotolia.de / mrgarry