09.10.2014 – Politik & Wirtschaft: IVD: Gesetzesentwurf zum Bestellerprinzip verfassungsrechtlich bedenklich


Nachdem sich die Fraktionsspitzen auf die Eckpunkte der Mietpreisbremse und des Bestellerpinzips geeinigt haben, weist der Immobilienverband IVD erneut darauf hin, dass die geplante, unveränderte Regelung zum Bestellerprinzip einen Bruch des Koalitionsvertrages darstelle. Der Koalitionsvertrag habe vorgesehen, dass derjenige, der den Makler bestellt, diesen bezahlt, wobei jedoch sowohl Wohnungssuchende als auch Vermieter den Auftrag hätten erteilen können. Die aktuelle Planung sieht vor, dass der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur ein Entgelt fordern kann, wenn der Wohnungsvermittler von ihm einen Suchauftrag in schriftlicher Form erhalten und allein deshalb den Auftrag zum Angebot einer Wohnung vom Vermieter eingeholt hat. Aus Sicht des IVD bedeutet dies in der Praxis, dass immer der Vermieter die Maklerprovision zu zahlen hat, da der Makler eine Wohnung erst dann anbieten dürfe, sobald er einen Auftrag vom Vermieter erhalten hat. Darüber hinaus äußert der IVD erneut verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Gesetzesentwurf und bezieht sich dabei auf ein Gutachten des Mainzer Staatsrechtslehrers Prof. Dr. Friedhelm Hufen. Aus diesem geht hervor, dass das Bestellerprinzip Wohnungssuchenden den Vertragsabschluss verbietet, denn selbst wenn er die Leistung des Maklers entgelten wolle, dürfe dieser das nicht annehmen. Dies sei ein ungerechtfertigter Eingriff in die Vertragsfreiheit. Der Staatsrechtslehrer weist außerdem darauf hin, dass der Gesetzesentwurf nicht zwischen bedürftigen und wohlhabenden Mietern differenziert, wobei sich letztere sehr wohl die Provision für einen Makler leisten können. Damit liegt Hufen zufolge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD © Fotolia.de / luther2k