Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Gutachten über eine ortsübliche Vergleichsmiete nicht nur Objekte aus der gleichen Wohngegend miteinbeziehen darf (AZ VIII ZR 263/12).
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin mehrerer Doppelhaushälften mit Bezug auf den Mietspiegel der Stadt Ahlen eine Mieterhöhung angesetzt. Als die Mieter der Erhöhung nicht zustimmten, ging die Vermieterin vor Gericht. In erster Instanz gab das zuständige Landgericht der Vermieterin Recht und stützte sein Urteil auf ein Sachverständigengutachten, das ausschließlich Wohnungen der Vermieterin in den Vergleich mit einbezog.
Der Bundesgerichtshof wies den Fall nun aktuell wieder zurück an das Landgericht, da ein Gutachten, das nur Vergleichsobjekte aus einer Siedlung untersucht, als ungeeignet betrachtet werden muss. Der Fall muss nun anhand eines neutralen Gutachtens neu bewertet werden.