04.11.2013 – Nachbarschaftsfragen: Urteil: Wohneingangstüren gelten als Gemeinschaftseigentum


Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Wohnungseingangstüren zwingend als Gemeinschaftseigentum angesehen werden - sogar, wenn einzelne Wohnungstüren als Sondereigentum festgeschrieben wurden (AZ V ZR 212/12). Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin geklagt, da in einer Sitzung der Anstrich der Wohnungseingangstüren auf eine bestimmte Art und Weise festgelegt werden sollte. Mit den Vorgaben "mahagonihell" und "drahtornamentweiß" wollte sie sich nicht abfinden und berief sich darauf, dass die Wohnungseingangstür zu ihrem Sondereigentum gehört. Über zumindest die Gestaltung der Innentür wollte sie selbst entscheiden. Der Bundesgerichtshof stimmte nun aktuell dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu. Wohnungseingangstüren seien eine einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum und stellen erst die räumliche Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschafseigentum dar. Bzgl. der Innentürgestaltung ist jedoch noch keine Entscheidung gefallen. © fotolia.de / webdata